OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.2023
19 U 222/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 88/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 19 U 222/22

DRsp Nr. 2023/11269

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.08.2022, Aktenzeichen 2-28 O 88/22, teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.