OLG Hamm - Urteil vom 28.07.2022
13 U 329/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV Art. 6 Abs. 1; EG-FGV Art. 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 179/20

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 13 U 329/21

DRsp Nr. 2023/13493

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288). 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO (EG) 715/2007 oder Art. 12, 18 der Richtlinie (RL) (EG) 2007/46 scheitert bereits daran, dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das erworbene Fahrzeug stillgelegt werden könnte und nicht mehr benutzt werden durfte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.