OLG München - Beschluss vom 22.03.2023
19 U 785/23 e
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1320/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG München, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 19 U 785/23 e

DRsp Nr. 2023/15902

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288). 2. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 scheitert daran, dass zu keinem Zeitpunkt die Stilllegung des Fahrzeugs durch das KBA drohte und daher dem Käufer insoweit kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist.

Tenor

Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 18.01.2023, Az. 33 O 1320/22 Die, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826;