OLG München - Beschluss vom 27.01.2023
27 U 5217/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 072 O 688/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Volkswagen mit einem 3.0l V6-TDI-Motor Euro 6Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG München, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 27 U 5217/22

DRsp Nr. 2023/16348

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Volkswagen mit einem 3.0l V6-TDI-Motor Euro 6 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw Volkswagen mit einem 3.0l V6-TDI-Motor Euro 6). 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ist nicht gegeben. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 verschafft einem Kraftfahrzeugkäufer keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liegt.

Tenor

1. 2. 3.