OLG Köln - Beschluss vom 03.01.2019
18 U 70/18
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Fundstellen:
DAR 2019, 204
NJW-RR 2019, 984
NZV 2019, 249
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 287/17

Ansprüche des Käufers eines gebrauchten, vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 18 U 70/18

DRsp Nr. 2019/3145

Ansprüche des Käufers eines gebrauchten, vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Es stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigen i.S. von § 826 Abs. 1 BGB dar, wenn Mitarbeiter eines Kfz-Herstellers eine Software mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung implementieren, die dazu führt, dass im normalen Straßenverkehr der seinerzeit geltende Standard Euro V nicht eingehalten wurde. Dabei ergibt sich aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software, dass den beteiligten Mitarbeitern durchaus bewusst war, dass es Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge geben werde und dass potentielle Kunden ein solches Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände nicht ohne Weiteres erwerben würden. 2. Der Vorstand des Herstellers muss sich das Wissen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen, weil davon auszugehen ist, dass er über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügte und die Herstellung und Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass sie unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 287/17) vom 12.04.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.