Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.12.2016, Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten 1. 6 u 5/17 - Seite 2 zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.350,00 € festgesetzt.
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.12.2016 sowie den Beschluss des Senats vom 02.08.2017 (Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren stellt der Kläger unverändert folgende Anträge:
Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.10.2016, , wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,
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