In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch für die von ihm behaupteten Überschwemmungen am 27.6.2015 auf den von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung X.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|