Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.2017, Az.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) und 2) jeweils ein Viertel, die Beklagte zu 3) die Hälfte.
4.Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien streiten um Auskunftsrechte des Klägers.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind Fondsgesellschaften in der Form einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1) und 2).
1. 2. 3.
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