OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2017
I-6 U 157/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 287/13

Ansprüche des Treugebers nach Beendigung seiner mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen I-6 U 157/16

DRsp Nr. 2017/11053

Ansprüche des Treugebers nach Beendigung seiner mittelbaren Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft

Der Treugeber einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft hat nach Beendigung seiner Beteiligung keinen Anspruch auf ungeschmälerte Rückerstattung der von ihm geleisteten Einlage. Vielmehr steht ihm nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 287/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Beendigung seiner mittelbar über einen Treuhänder gehaltenen Beteiligung an der beklagten Publikumsgesellschaft.

1. 2. a) b) c) 3. 4.