OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.05.2017
23 U 130/16
Normen:
HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 498/16

Ansprüche des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 23 U 130/16

DRsp Nr. 2017/7562

Ansprüche des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Leistet die Treuhandgesellschafterin einer Fondsgesellschaft an die Treugeber Ausschüttungen, die nicht aus ausgewiesenen Gewinnen, sondern aus Liquiditätsüberschüssen stammen, so liegt hierin eine teilweise Rückerstattung von Einlagen i.S. von § 172 Abs. 4 HGB mit der Folge eines Wiederauflebens der unmittelbaren Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12.5.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 398;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.