ArbG Koblenz, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3925/16
Ansprüche einer bulgarischen Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugslohn
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 71/19
DRsp Nr. 2020/15797
Ansprüche einer bulgarischen Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugslohn
1. Einer bulgarischen Arbeitnehmerin steht ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn für Zeiträume bis zum 31.12.2013 nur dann zu, wenn sie über eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit verfügte. Anderenfalls war ihr gem. § 284SGB III die Ausübung einer Beschäftigung verboten und damit i.S. von § 275BGB rechtlich unmöglich.2. Darüber hinaus sind der Annahmeverzug des Arbeitgebers und seine Rechtsfolgen nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer sich ständig zur Dienstleistung bereit hält und "nichts anderes tut". Vielmehr kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch bei Ortsanwesenheit nicht beschäftigt würde, solange der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht anbietet. Daher kann selbst aus einem Aufenthalt des Arbeitnehmers im Ausland für sich genommen nicht gefolgert werden, er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht leistungswillig, sofern er jederzeit erreichbar und zur Rückkehr in der Lage ist.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019 - 7 Ca 3925/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
II. III.
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