LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2020
8 Sa 69/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 424/18

Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen einer aufgrund Belastung seines Arbeitsplatzes mit Schimmelpilzen entstandenen Asthmaerkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 69/19

DRsp Nr. 2020/15802

Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen einer aufgrund Belastung seines Arbeitsplatzes mit Schimmelpilzen entstandenen Asthmaerkrankung

1. Der Nachweis einer vom Arbeitnehmer behaupteten Chronifizierung einer Asthmaerkrankung durch die Belastung der Raumluft seines Arbeitsplatzes mit Schimmelpilzen ist drei Jahre nach Beseitigung der Belastung nicht mehr möglich, da dies einer sachverständigen Begutachtung bedarf, für die es an einer Grundlage fehlt, wenn die vermeintlich schimmelbelastete Tapete bereits kurz nach der ersten Beschwerde des Arbeitnehmers entfernt wurde. 2. Dem Arbeitgeber fällt keine schuldhafte Beseitigung von Beweismitteln zur Last, wenn er die vermeintlichen Beweise auf Aufforderung des Arbeitnehmers beseitigt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Dezember 2018 - 7 Ca 424/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld wegen der angeblichen Verursachung einer Asthmaerkrankung durch Schimmelpilzbefall im Dienstzimmer des Klägers.

1. 2. 1. 2. 3.