OLG Köln - Urteil vom 29.01.2020
11 U 76/18
Normen:
BGB § 906; BGB § 823 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 84/16

Ansprüche eines Grundstückseigentümers wegen Lärmemissionen aufgrund des Bahnbetriebes

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 11 U 76/18

DRsp Nr. 2020/12324

Ansprüche eines Grundstückseigentümers wegen Lärmemissionen aufgrund des Bahnbetriebes

Beruht die Errichtung einer Bahnstrecke auf einem Planfeststellungsbeschluss, so sind gem. § 75 Abs. 2 VwVfG mit dessen Unanfechtbarkeit Ansprüche auf Unterlassen unzulässiger Lärmemissionen, die Vornahme von Schallschutzmaßnahmen oder Kostenerstattung hierfür und auf Ausgleichszahlung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 20 O 84/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die der Beklagten auferlegt werden.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 906; BGB § 823 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.