OLG München - Endurteil vom 27.03.2019
7 U 1001/18
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 150; BGB § 31; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 6955/14

Ansprüche eines Importeurs von Kraftfahrzeugen gegen den Hersteller wegen unterbliebener Verlängerung des Importeurverhältnisses

OLG München, Endurteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 1001/18

DRsp Nr. 2019/5585

Ansprüche eines Importeurs von Kraftfahrzeugen gegen den Hersteller wegen unterbliebener Verlängerung des Importeurverhältnisses

1. Es erscheint sachgerecht, die Grundsätze über den Abbruch von Vertragsverhandlungen auch auf den Fall der Nichtverlängerung eines bereits bestehenden Vertrages anzuwenden. 2. In einem langfristigen Vertragsverhältnis kann eine Verpflichtung zur Verlängerung des Vertrages bestehen, wenn insoweit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. 3. Hat ein Vertragspartner die Zusage einer Vertragsverlängerung unter Bedingungen gestellt, so stellt die Nichterfüllung dieser Bedingungen einen triftigen Grund für die Nichtverlängerung der Verträge dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.2.2018 (Az.: 41 O 6955/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 150; BGB § 31;