OLG Celle - Urteil vom 21.02.2018
23 EK 5/17
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, - Vorinstanzaktenzeichen AGH 4/16 (I 2)

Ansprüche eines Rechtsanwalts wegen überlanger Dauer eines Beschwerdeverfahrens im anwaltsgerichtlichen Verfahren

OLG Celle, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 23 EK 5/17

DRsp Nr. 2019/8835

Ansprüche eines Rechtsanwalts wegen überlanger Dauer eines Beschwerdeverfahrens im anwaltsgerichtlichen Verfahren

1. Es stellt eine unangemessen lange Dauer i.S. von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG dar, wenn ein von einem im anwaltsgerichtlichen Verfahren als Zeuge vernommenen Rechtsanwalt nach Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs angestrengtes Beschwerdeverfahren mehr als 18 Monate dauert. 2. Da jedoch gerichtliche Verfahrensverzögerungen bei einem Rechtsanwalt erfahrungsgemäß und regelmäßig zu geringen psychischen Belastungen führen, erscheint es ausreichend, zur Wiedergutmachung von einer Entschädigungszahlung abzusehen und lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof, Az. AGH 4/16 (I 2), unangemessen lange gedauert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 4 S. 1; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; BRAO § 116 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: