OLG Brandenburg - Urteil vom 17.04.2024
7 U 165/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 127/21

Ansprüche eines Vermieters von Geschwindigkeitsmessgeräten gegen eine Gemeinde aus einem Vertrag hinsichtlich der Überlassung von Geschwindigkeitsmessgeräten und diesbezüglichen Dienstleistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 165/22

DRsp Nr. 2024/8541

Ansprüche eines Vermieters von Geschwindigkeitsmessgeräten gegen eine Gemeinde aus einem Vertrag hinsichtlich der Überlassung von Geschwindigkeitsmessgeräten und diesbezüglichen Dienstleistungen

Eine zur ergänzenden Vertragsauslegung führende planwidrige Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn der betreffende Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin, wenn ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.08.2022, Az. 4 O 127/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2.