OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2017
I-16 U 171/15
Normen:
HGB § 89b; BGB § 242;
Fundstellen:
BB
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 119/12

Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen I-16 U 171/15

DRsp Nr. 2017/1739

Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages

Einem Vertragshändler steht nach Beendigung des Vertragshändlervertrages gegen den Vertragspartner kein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB zu, da der ehemalige Vertragshändler zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf seine eigenen Unterlagen zurückgreifen kann und auf ergänzende Auskünfte nicht angewiesen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.08.2015 ( At.33 O 119/12) abgeändert und die Widerklage der Beklagten zu 1), soweit ihr durch das Landgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 1). Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89b; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) und deren Liquidator, den Beklagten zu 2) persönlich, nach einem beendeten Vertragshändlervertrag ("Konzessionärsvertrag") auf Zahlung verschiedener Forderungen aus der Abwicklung des Vertragshändlerverhältnisses und dessen Beendigung in Anspruch.