OLG Köln - Urteil vom 12.02.2020
5 U 43/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 122/16

Ansprüche eines Zahnarztes bei unbrauchbarer prothetischer Versorgung eines Patienten

OLG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 5 U 43/18

DRsp Nr. 2020/12933

Ansprüche eines Zahnarztes bei unbrauchbarer prothetischer Versorgung eines Patienten

1. Ist die erbrachte prothetische Versorgung für den Patienten völlig unbrauchbar und nutzt er diese tatsächlich nicht, so entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes. 2. Eine tatsächliche Nutzung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Patient die Versorgung für einen kurzen Zeitraum im Mund trägt. Erforderlich ist vielmehr ein Nutzungsinteresse, das über die Situation einer Notmaßnahme hinaus geht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.02.2018 (3 O 122/16) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.