OLG Brandenburg - Urteil vom 29.05.2019
7 U 142/13
Normen:
HGB § 407 Abs. 1; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429 Abs. 1; HGB § 429 Abs. 3; HGB § 431;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 30/13

Ansprüche gegen den Unterfrachtführer wegen des Abhandenkommens von Kupferkathoden auf einem TransportAnforderungen an den Nachweis der Übernahme des Transportguts durch den Unterfrachtführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 142/13

DRsp Nr. 2019/8640

Ansprüche gegen den Unterfrachtführer wegen des Abhandenkommens von Kupferkathoden auf einem Transport Anforderungen an den Nachweis der Übernahme des Transportguts durch den Unterfrachtführer

1. Der vom Unterfrachtführer unterzeichnete Frachtbrief liefert ein Indiz für die Übernahme des Transportguts. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei der Abholung des Transportguts am Übernahmeort der schriftliche Transportauftrag vorgelegt wurde und mit dem Vermerk "Ware erhalten" ebenfalls mit dem Namenszug des Unterfrachtführers unterzeichnet wurde. 2. Der Unterfrachtführer hat gem. § 428 HGB für den Verlust des Transportguts in seiner Obhut einzustehen. Dabei hat er Handlungen und Unterlassungen seiner Leute im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigene Handlungen. 3. Den Frachtführer trifft kein Mitverschulden wegen unterbliebener Wertdeklaration, wenn der Unterfrachtführer zwar grundsätzlich nur Waren mit einem weit niedrigeren Wert transportieren wollte, eine entsprechende betriebsinterne Arbeitsanweisung dem Frachtführer jedoch nicht zur Kenntnis gelangt ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 25.09.2013 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: