Auf die Berufung des Klägers vom 27.11.2013 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 30.10.2013 (Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.748,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.
II.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 42.045,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
III.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 40 % zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund Gesetztes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
IV.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugsschaden in Höhe von 1.120,62 € zu zahlen.
V. VI. VII. VIII. 2 3 4
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