Die Berufung des Klägers gegen das am 10.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen,
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
(abgekürzt gem. §§ 540 II, 313a I, 544 II Nr. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, und auch die weiteren Voraussetzungen einer Entscheidung gem. § 522 II ZPO sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 30.6.2022 (Bl. 1254-1259 d. A.) Bezug genommen.
Die dazu vom Kläger mit Schriftsatz vom 8.8.2022 (Bl. 1315 ff.) abgegebene Stellungnahme bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage.
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