OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2022
21 U 146/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 63/21

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsAuf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer ParteiBehauptete unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 21 U 146/21

DRsp Nr. 2022/14315

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei Behauptete unzulässige Abschalteinrichtung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, 9 O 63/21, wird gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 II, 313a I, 544 II Nr. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, und auch die weiteren Voraussetzungen einer Entscheidung gem. § 522 II ZPO sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Hinweise des Senats in dem Beschluss vom 30.6.2022 (Bl. 1254-1259 d. A.) Bezug genommen.

Die dazu vom Kläger mit Schriftsatz vom 8.8.2022 (Bl. 1315 ff.) abgegebene Stellungnahme bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage.

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