Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16.12.2020, Az.:
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieser Beschluss und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1. 2. 1. 2.
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