Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17.03.2021, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.08.2020.
3.Der Senat beabsichtigt, den Streitwert im Berufungsverfahren auf 20.900,01 € festzusetzen. Binnen vorgenannter Frist können die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung nehmen.
I.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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