Auf die Berufung der Beklagten und nach Änderung der Klage wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.02.2020, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.063,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.266,95 € vom 14.09.2019 bis zum 09.03.2021 und aus 17.063,78 € seit dem 10.03.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs X mit der FIN Y.
2.Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.964,31 € erledigt ist.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs X mit der FIN Y in Annahmeverzug befindet.
4.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 422,50 € freizustellen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. IV. V.
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