OLG Stuttgart - Urteil vom 11.03.2021
1 U 100/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 204 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/19

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugesEinrede der VerjährungHemmung der VerjährungBeitritt zu einer MusterfeststellungsklageRechtsmissbräuchlichkeit einer allein zum Zweck der Verjährungshemmung erfolgten Anmeldung zum Klageregister (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 100/20

DRsp Nr. 2022/13058

Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Einrede der Verjährung Hemmung der Verjährung Beitritt zu einer Musterfeststellungsklage Rechtsmissbräuchlichkeit einer allein zum Zweck der Verjährungshemmung erfolgten Anmeldung zum Klageregister (vorliegend verneint)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und nach Änderung der Klage wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.02.2020, Az.: 2 O 341/19, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.063,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.266,95 € vom 14.09.2019 bis zum 09.03.2021 und aus 17.063,78 € seit dem 10.03.2021 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs X mit der FIN Y.

2.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.964,31 € erledigt ist.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs X mit der FIN Y in Annahmeverzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 422,50 € freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV. V.