I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) -
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Berufungsführerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage die Klägerin zutreffend in vollem Umfang abgewiesen.
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