OLG Oldenburg - Urteil vom 30.01.2020
1 U 131/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 246;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1462/19

Ansprüche nach Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsUnzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitEinrede der VerjährungAnspruch auf Deliktszinsen

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 1 U 131/19

DRsp Nr. 2021/18491

Ansprüche nach Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Einrede der Verjährung Anspruch auf Deliktszinsen

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.8.2019 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.8.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 11.662,14 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf 17.830,57 € seit dem 10.1.2013 sowie 893,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW1 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (...).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.4.2019 mit der Rücknahme des vorgenannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 204 Abs. 1 Nr. ;