OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2020
3 U 143/19
Normen:
HGB § 475; HGB § 429; BGB § 280; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 327/18

Ansprüche wegen der Beschädigung eingelagerter GegenständePflichten als LagerhalterSchlüssige Darlegung einer Schadenshöhe

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 143/19

DRsp Nr. 2021/5295

Ansprüche wegen der Beschädigung eingelagerter Gegenstände Pflichten als Lagerhalter Schlüssige Darlegung einer Schadenshöhe

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 16 O 327/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

HGB § 475; HGB § 429; BGB § 280; BGB § 286;

Gründe

I.

Der Beklagte ist gewerblich mit dem Transport und der Einlagerung von Gegenständen befasst. Am 16.10.2008 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Abholung von Möbeln, sonstigem Hausrat und von der Klägerin selbst gepackten Umzugskartons aus ihrer damaliger Wohnung in der Astraße 70 in B. Das abgeholte Gut sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf weiteres bei dem Beklagten auf dessen Betriebsgelände eingelagert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Umzugsvertrag vom 16.10.2008 (Bl. 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf diesem hatte die Klägerin unter dem Punkt "Versicherung" handschriftlich vermerkt: