Die Berufung der Streithelferin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 29.05.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ausgleich von Schäden in Anspruch, die ihm durch Windabdrift verursachte Beaufschlagung von Teilen seines Erdbeerfeldes mit dem Pflanzenschutzmittel Isoproturon entstanden sein sollten.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in A.-C., der zu einem hohen Anteil Erdbeeranbau betreibt. Der Beklagte zu 1) ist der landwirtschaftliche Bewirtschafter der Nachbarackerparzelle des Klägers. Er baut Gurken, Spargel und Weizen an.
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