OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2021
I-15 U 98/19
Normen:
PatG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 33; PAtG § 139; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 117/17

Ansprüche wegen PatentverletzungBiaxial orientierte Polypropylenfolie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen I-15 U 98/19

DRsp Nr. 2021/9572

Ansprüche wegen Patentverletzung Biaxial orientierte Polypropylenfolie

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 12.11.2019 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a O 117/17, des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 300.000 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PatG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 33; PAtG § 139; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259;

Gründe

A.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 502 XXA (nachfolgend Klagepatent; Anlage HL1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Herausgabe des Erlangten in Anspruch.

1. 2.