Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.09.2019 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 2 027 XXA ("Klagepatent", Anlage GW 1a, in deutscher Übersetzung Anlage GW 1b). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
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