BFH - Urteil vom 20.03.2019
X K 4/18
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1; FGO § 133a, § 142 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 209
BB 2019, 1430
BFH/NV 2019, 757
BFHE 263, 498
BStBl II 2020, 16
DStRE 2019, 778
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 214/13
FG Hamburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 276/15
FG Hamburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 192/14

Ansprüche wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung eines PKH-Verfahrens

BFH, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen X K 4/18

DRsp Nr. 2019/7995

Ansprüche wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung eines PKH-Verfahrens

1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist. 2. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird. 3. Erhebt der Antragsteller gegen den PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei ebenfalls typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht Hamburg geführten Verfahren 6 K 214/13 (PKH), 6 K 276/15 sowie (PKH) insgesamt 3.100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2018 zu zahlen.