Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.
Die Beklagte hat auch Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses in Anspruch.
Die 1989 als A. B. Maschinenbau GmbH gegründete Klägerin stellt her und vertreibt u.a. vollautomatische Zentrifugen, bezüglich derer sie auch Serviceleistungen wie Inspektionsarbeiten, wiederkehrende Prüfungen, Herstellung von Ersatzteilen, Wartung und Reparatur anbietet. Die Zentrifugen sind modular aufgebaut; in der Regel handelt es sich um Einzelanfertigungen. Für jede Version der Zentrifugen erstellt die Klägerin technische Konstruktionszeichnungen, die im Rahmen der Wartung sowie bei der Herstellung von Ersatzteilen zum Einsatz kommen.
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