Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Beklagten werden verurteilt,
1.es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Tore mit einem zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bezüglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,
2. 3. 4. II. III. IV. B. C. D. E.
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