OLG Düsseldorf - Schlussurteil vom 21.10.2021
2 U 5/21
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 138 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 3/20

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsWasserdichte und atmungsaktive Sohlen für SchuheWortsinngemäße Benutzung eines KlagepatentsVoraussetzungen für die Aussetzung einer Verhandlung im Verletzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 2 U 5/21

DRsp Nr. 2021/18386

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Wasserdichte und atmungsaktive Sohlen für Schuhe Wortsinngemäße Benutzung eines Klagepatents Voraussetzungen für die Aussetzung einer Verhandlung im Verletzungsverfahren

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 138 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; ZPO § 148;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 21XXA(nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.