Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
III.Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und - nur die Beklagten zu 1) und 2) - auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch.
I. II. III.
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