OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2021
2 U 15/20
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 82/18

Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen PatentsPatent über ein öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 2 U 15/20

DRsp Nr. 2021/16494

Ansprüche wegen Verletzung eines deutschen Patents Patent über ein öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik

Tenor

A.

Die Berufung gegen das am 17. März 2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors nunmehr folgende Fassung erhält, wobei die Ziffern I.2. bis IV. des landgerichtlichen Tenors unverändert bleiben und auf die geänderte Ziffer I.1. rückbezogen sind:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Fahrzeugdächer mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schließstellung, in welcher der Deckel eine Dachöffnung verschließt, zum Öffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine Lüftungsstellung anhebbar und anschließend durch Verschiebemittel über mindestens einen Teil seiner Längserstreckung über einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine Öffnungsstellung verschiebbar ist,

B. C. D. E .