OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2021
15 U 42/20
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; PatG § 9 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 67/19

Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen PatentsMontagegrube und ReparaturgrubeBegriff des AnbietensFeststellung einer rechtswidrigen Benutzungshandlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 15 U 42/20

DRsp Nr. 2021/18556

Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents Montagegrube und Reparaturgrube Begriff des Anbietens Feststellung einer rechtswidrigen Benutzungshandlung

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2020 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; PatG § 9 S. 2 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 1 860

XXA (im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.