FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2009
13 K 5486/03 B
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 51; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; SpBG § 11;

Anteil eines Kassierers im Bereich Automatenspiel einer Spielbank am Troncaufkommen ist kein steuerfreies Trinkgeld

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 13 K 5486/03 B

DRsp Nr. 2009/22831

Anteil eines Kassierers im Bereich Automatenspiel einer Spielbank am Troncaufkommen ist kein steuerfreies Trinkgeld

Gelder, die ein Kassierer im Bereich Automatenspiel einer Spielbank aus dem Tronc erhält, sind mangels persönlicher und unmittelbarer Leistungsbeziehung zu den Spielern keine steuerfreien Trinkgelder, sondern es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 8/06).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 51; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; SpBG § 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Trinkgeldern.

Die im Streitjahr verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Kassierer im Bereich Automatenspiel bei der Spielbank ....