Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Übertragung von Anteilen an der B GmbH in das Gesamthandsvermögen der J GmbH & Co. KG bei der Klägerin ein Gewinn entstanden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Streitjahr 1985 zu 50 % an dem Stammkapital der B GmbH in Höhe von 1.000.000,- DM beteiligt. Die andere Hälfte hielt die M AG. Die Klägerin hatte ihre Beteiligung an der B GmbH in ihrer Bilanz zum 31.12.1984 mit DM 732.970,- bilanziert.
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