Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aktien als Sonderbetriebsvermögen II.
An der Klägerin ist die A Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin und der Beigeladene als alleiniger beschränkt haftender Mitunternehmer beteiligt; dieser ist zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen, die Produkt C herstellen und vertreiben. Darüber hinaus nahm sie die Verwaltung für die produzierenden Tochtergesellschaften wahr und tätigte in ihrer Residenz am X-Weg den zentralen Einkauf für diese.
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