Zu entscheiden ist im Rahmen der Festsetzung des Veräußerungsgewinnes, ob neue Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH der Klägerin Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten sind.
Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG. Sie war im Bereich des Maschinenbaus tätig - Herstellung und Vertrieb von hydraulischen Pressen.
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