Die Beteiligten streiten über die Höhe von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmers des Klägers.
Die Kläger werden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 1943 geborene Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen sowie sonstige Einkünfte in Form einer Leibrente und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater und (jeweils in geringem Umfang) gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Leibrente.
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