FG Münster - Urteil vom 18.03.2015
11 K 829/14 E
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Nr. 6b; EStG § 4 Abs 4;
Fundstellen:
DStRE 2015, 891

Anteilige Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers

FG Münster, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 11 K 829/14 E

DRsp Nr. 2015/9033

Anteilige Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers

Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im privaten Einfamilienhaus, die über übliche Schönheitsreparaturen hinausgehen und den Wert des gesamten Hauses nachhaltig erhöhen, erhöhen anteilig den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Nr. 6b; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmers des Klägers.

Die Kläger werden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 1943 geborene Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen sowie sonstige Einkünfte in Form einer Leibrente und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater und (jeweils in geringem Umfang) gewerbliche (Beteiligungs-)Einkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Leibrente.