FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2006
6 K 1786/03
Normen:
EStG § 9 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 879

Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 1786/03

DRsp Nr. 2006/11861

Anteilige Anerkennung einer teilweise einkunftsbezogenen Reise

Ist eine dreiwöchige Auslandsreise zu 1/3 durch einkunftsbezogene Anlässe verursacht, so ist eine teilweise Anerkennung der Flugkosten nicht möglich. Die Aufenthaltskosten dagegen können zu 1/3 berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Abzugsfähigkeit einer Reise.

Der aus Deutschland stammende Kläger lebt seit Jahren in den USA; in Deutschland ist er beschränkt einkommensteuerpflichtig mit seinen inländischen Einkünften. Er ist Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in F, aus dem er Einkünfte aus Vermietung erzielt. Im Streitjahr 2001 war er außerdem Miteigentümer des Hausgrundstücks W-Straße ... in Frankenthal; die aus diesem Grundstück erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gesondert und einheitlich festgestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger bei seinen Vermietungseinkünften aus dem Hausgrundstück A-Straße in F u.a. Reisekosten für zwei Reisen aus den USA nach Deutschland in Höhe von insgesamt 6.104,55 DM als Werbungskosten geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Flugkosten (nur des Klägers)2.873,00 DM

sonstige Reisekosten (Mietwagen, Garage, Telefonkosten)2.127,55 DM

Verpflegungsmehraufwand (24 Tage à 46

DM)1.104,00 DM