OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2022
7 A 11610/20.OVG
Normen:
BGB § 177; BGB § 180; BGB § 184; GemO § 70 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 64 Abs. 3; VwGO § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 1048
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 629/19 KO

Anteilige Heranziehung einer Ortsgemeinde zu den Personalkosten für eine Kindertagesstätte; Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 GemO; Gesetzliche Vertretung durch den Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 7 A 11610/20.OVG

DRsp Nr. 2022/12680

Anteilige Heranziehung einer Ortsgemeinde zu den Personalkosten für eine Kindertagesstätte; Durchführung des Widerspruchsverfahrens als Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 GemO; Gesetzliche Vertretung durch den Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung

Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist ein Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO. Mithin fällt die gesetzliche Vertretung in diesem Verfahren dem Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 177; BGB § 180; BGB § 184; GemO § 70 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 64 Abs. 3; VwGO § 68 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin - eine Ortsgemeinde im Gebiet der Verbandsgemeinde Adenau, die gemäß § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung die Bezeichnung "Stadt" führt - wendet sich gegen ihre anteilige Heranziehung zu den Personalkosten für die katholische Kindertagesstätte "Sankt Johannes der Täufer" in Adenau durch den beklagten Kreis.