FG Münster - Urteil vom 26.10.2001
11 K 4418/01 Kg
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S 1 ; EStG § 65 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 65 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 150

Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen

FG Münster, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 11 K 4418/01 Kg

DRsp Nr. 2002/1119

Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen

Wenngleich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 S. 1 EStG Teilkindergeld bei Bezug von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht vorsieht und somit Kindergeld überhaupt nicht zu zahlen wäre, ist § 65 Abs. 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Teilkindergeldregelung auch auf den Tatbestand des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S 1 ; EStG § 65 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; EStG § 65 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 65 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kindergeld in vollem Umfang entfällt oder nur anteilig zu kürzen ist, wenn dem Kindergeld vergleichbare Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG gezahlt werden.