Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen
FG Münster, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 11 K 4418/01 Kg
DRsp Nr. 2002/1119
Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen
Wenngleich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 S. 1 EStG Teilkindergeld bei Bezug von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG nicht vorsieht und somit Kindergeld überhaupt nicht zu zahlen wäre, ist § 65 Abs. 2EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Teilkindergeldregelung auch auf den Tatbestand des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG Anwendung findet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kindergeld in vollem Umfang entfällt oder nur anteilig zu kürzen ist, wenn dem Kindergeld vergleichbare Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Nr. 2EStG gezahlt werden.
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