Zwischen den Beteiligten ist nur noch umstritten, ob Zahlungen an Orchestermitglieder für Instrumentenversicherungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Soweit darüber hinaus ursprünglich auch darum gestritten wurde, ob der Ersatz von Reparaturkosten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass solche Aufwendungen nicht Gegenstand der angefochtenen Nachforderungsbescheide seien. Hierauf haben beide Beteiligten ihren diesbezüglichen Sachvortrag fallen gelassen.
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