BFH - Urteil vom 28.06.2000
II R 18/98
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2; ZPO § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 426

Anteilsbewertung; Stuttgarter Verfahren

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen II R 18/98

DRsp Nr. 2001/818

Anteilsbewertung; Stuttgarter Verfahren

1. Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer GmbH ist i.d.R. nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen. Nach dieser Methode wird als typisch unterstellt, dass die zu bewertenden Anteile Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln. 2. Ob von der Regelbewertung abzuweichen ist, richtet sich nach den Möglichkeiten, die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung beeinflussen zu können. 3. Bei Beteiligungen zwischen 10 und 25 v. H. des Stammkapitals hängt es - jedenfalls dann wenn kein Mehrheitsgesellschafter vorhanden ist - von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, ob sie einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2; ZPO § 556 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, welche Anteile an der Gebrüder A-GmbH (GmbH) der Beigeladenen und sonstigen Beteiligten zu 6, Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln oder nicht.

Nach dem Gesellschaftsvertrag genügt für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH die einfache Mehrheit, wobei auf je 100 DM Anteil am Stammkapital eine Stimme entfällt. Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, ist die Zustimmung eines Beirats erforderlich, dessen Mitglieder von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen werden. Zum Stichtag 31. Dezember 1990 waren an der GmbH folgende Gesellschafter beteiligt: