FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2004
6 K 876/02 BA
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; VStR Abschn. 9 Abs. 2; VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4; VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 4; VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5;
Fundstellen:
EFG 2005, 338

Anteilsbewertung; Stuttgarter Verfahren; Organträger; Mehrmütterorganschaft; Zwischenwertansatz; Beteiligungsbesitz - Anteilsbewertung bei einer Beteiligung an einer Organgesellschaft mit einem steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag nach dem Stuttgarter Verfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 6 K 876/02 BA

DRsp Nr. 2005/630

Anteilsbewertung; Stuttgarter Verfahren; Organträger; Mehrmütterorganschaft; Zwischenwertansatz; Beteiligungsbesitz - Anteilsbewertung bei einer Beteiligung an einer Organgesellschaft mit einem steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag nach dem Stuttgarter Verfahren

1. Bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren sind die übernommenen Erträge des Organs nur dann gemäß Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR nicht zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen, wenn eine mehr als 50%-ige Beteiligung besteht. 2. Dies gilt auch, wenn bei geringeren Beteiligungen die Eingliederungsvoraussetzungen durch eine Mehrmütterorganschaft erreicht werden. 3. Der Ansatz eines Zwischenwerts für den Beteiligungsbesitz bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung entfällt nicht aufgrund der Regelung des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abschn. 9 Abs. 2 VStR. Die dortige Verweisung betrifft lediglich die Ermittlung des Ertragswerts für das übrige Vermögen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; VStR Abschn. 9 Abs. 2; VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4; VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 4; VStR Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5;

Tatbestand: