BFH - Urteil vom 22.10.2003
II R 59/01
Normen:
AO § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 367
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K (III) 139/96

Anteilsübertragung an grundbesitzender GbR

BFH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen II R 59/01

DRsp Nr. 2004/581

Anteilsübertragung an grundbesitzender GbR

Die Übertragung eines Anteils an einer grundbesitzenden GbR erfüllt als solche nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983. Denn weder durch die Verpflichtung zur Anteilsübertragung noch durch die Übertragung selbst wird ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Gesellschaftsgrundstück begründet. Eine Besteuerung nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn sie den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO erfüllt.

Normenkette:

AO § 42 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Eheleute X waren Miteigentümer je zur Hälfte eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. November 1995 gründeten die Eheleute eine GbR, in die sie das Grundstück einbrachten. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tag veräußerte die Ehefrau ihren Anteil an der Gesellschaft an den Kläger und Revisionskläger (Kläger), den Bruder ihres Ehemanns.