I. Die Eheleute X waren Miteigentümer je zur Hälfte eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. November 1995 gründeten die Eheleute eine GbR, in die sie das Grundstück einbrachten. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tag veräußerte die Ehefrau ihren Anteil an der Gesellschaft an den Kläger und Revisionskläger (Kläger), den Bruder ihres Ehemanns.
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