I. Die A-AG ist Alleingesellschafterin sowohl der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, als auch der B-GmbH. Die B-GmbH hielt alle Anteile an der C-GmbH. Die C-GmbH ist Eigentümerin inländischer Grundstücke. Durch Vertrag vom 17. Dezember 1993 verpflichtete sich die B-GmbH, ihre gesamte Beteiligung an der C-GmbH auf die Klägerin zu übertragen.
Für diesen Vorgang setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 1. Dezember 1994 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Nach Auffassung des FA war der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 (in der für den Streitfall maßgebenden Fassung) erfüllt. Die Steuer ist nach den um 40 v.H. erhöhten Einheitswerten der Grundstücke bemessen.
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